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   VGH Bayern, 06.12.2018 - 10 ZB 18.126   

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VGH Bayern, 06.12.2018 - 10 ZB 18.126 (https://dejure.org/2018,46301)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.12.2018 - 10 ZB 18.126 (https://dejure.org/2018,46301)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - 10 ZB 18.126 (https://dejure.org/2018,46301)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 8; BayVersG Art. 15 Abs. 1; SprengG § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1
    Verbot des Mitführens und Verwendens von pyrotechnischen Gegenständen auf einer Versammlung

  • Wolters Kluwer

    Verbot des Mitführens und Verwendens von pyrotechnischen Gegenständen auf einer Versammlung; Abgrenzung einer Versammlung von einer Theateraufführung

  • rewis.io

    Verbot des Mitführens und Verwendens von pyrotechnischen Gegenständen auf einer Versammlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbot des Mitführens und Verwendens von pyrotechnischen Gegenständen auf einer Versammlung; Abgrenzung einer Versammlung von einer Theateraufführung

  • rechtsportal.de

    Fortsetzungsfeststellungsklage; versammlungsrechtliche Beschränkung; Verbot der Verwendung von Pyrotechnik (bengalische Feuer/Lichter); Ermessensreduzierung auf Null; Versammlungsbegriff; Pyrotechnik der Kategorie T1; Pyrotechnik als Kunst; Kundgebungsmittel; Vergleich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 794
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2018 - 10 ZB 18.126
    Denn es stand bei der Versammlung trotz des beabsichtigten Einsatzes der bengalischen Feuer als "Gestaltungsmittel" nicht - wie erstmals im Zulassungsverfahren vorgebracht - die künstlerische Betätigung im Sinne einer freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse und Gedanken eines Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden sollten (zum Kunstbegriff vgl. BVerfG, B.v. 24.2.1971 - 1 BvR 435/68 - juris Rn. 49 ff.; B.v. 17.7.1984 - 1 BvR 816/82 - juris Rn. 28 ff.; B.v. 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - juris Rn. 29 ff.), inmitten, sondern (allein) die kollektive Meinungsäußerung.

    Eine über den typischen Einsatz als (unterstützendes) Kundgebungsmittel hinausgehende künstlerische Betätigung, die gekennzeichnet ist durch Merkmale des Schöpferischen, des Ausdruckes persönlichen Erlebnisses, der Formgebung sowie der kommunikativen Sinnvermittlung (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.1984 - 1 BvR 816/82 - juris Rn. 34 ff.), vermag der Senat darin aber nicht zu erkennen, so dass der Schutzbereich der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) weder in sachlicher noch in persönlicher Hinsicht (als unmittelbar Kunstschaffender/Darsteller) eröffnet ist.

  • VGH Bayern, 10.07.2018 - 10 B 17.1996

    Verbot von Parolen auf Versammlung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2018 - 10 ZB 18.126
    b) Hinsichtlich der streitbefangenen Beschränkung lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung (s. hierzu BayVGH, U.v. 10.7.2018 - 10 B 17.1996 - juris Rn. 23 m.w.N.) auch kein der gerichtlichen Überprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO unterliegender Ermessensfehler der Versammlungsbehörde vor.

    Insoweit ist die Ermessensausübung der Versammlungsbehörde durch die Gerichte nur eingeschränkt nach § 114 Satz 1 VwGO überprüfbar (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 - juris Rn. 13; U.v. 10.7.2018 - 10 B 17.1996 - juris Rn. 39 f.).

  • VGH Bayern, 24.02.2015 - 10 CS 15.431

    Personenbeförderung auf der Ladefläche eines Lastkraftwagens

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2018 - 10 ZB 18.126
    Insoweit ist die Ermessensausübung der Versammlungsbehörde durch die Gerichte nur eingeschränkt nach § 114 Satz 1 VwGO überprüfbar (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 - juris Rn. 13; U.v. 10.7.2018 - 10 B 17.1996 - juris Rn. 39 f.).

    Ungeachtet dessen fände, selbst wenn entgegen obigen Ausführungen die Verwendung der bengalischen Feuer als "Showelement" in den Schutzbereich der Kunstfreiheit miteinbezogen würde, diese ihre Grenzen in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes, insbesondere wie hier zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2009 - 10 CS 09.2309 - juris Rn. 12; B.v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 - juris Rn. 28; HessVGH, U.v. 17.3.2011 - 8 A 1188/10 - juris Rn. 66).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2018 - 10 ZB 18.126
    Denn es stand bei der Versammlung trotz des beabsichtigten Einsatzes der bengalischen Feuer als "Gestaltungsmittel" nicht - wie erstmals im Zulassungsverfahren vorgebracht - die künstlerische Betätigung im Sinne einer freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse und Gedanken eines Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden sollten (zum Kunstbegriff vgl. BVerfG, B.v. 24.2.1971 - 1 BvR 435/68 - juris Rn. 49 ff.; B.v. 17.7.1984 - 1 BvR 816/82 - juris Rn. 28 ff.; B.v. 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - juris Rn. 29 ff.), inmitten, sondern (allein) die kollektive Meinungsäußerung.
  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2018 - 10 ZB 18.126
    Ausgehend von dem verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff, wonach Versammlungen "örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung" sind (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - juris Rn. 40; B.v. 23.6.2004 - 1 BvQ 19/04 - juris Rn. 19), sind jene von bloßen Menschenansammlungen aber insbesondere auch von Veranstaltungen, deren Teilnehmer zwar den (äußerlich) gleichen Zweck, diesen aber meist nur passiv-rezipierend und jedenfalls nicht in bewusst gemeinsamer Aktion verfolgen, wie bei dem Besuch bspw. von Theateraufführungen, zu unterscheiden (vgl. Enders in Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 1. Auflage 2016, § 1 Rn. 5).
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2018 - 10 ZB 18.126
    Denn es stand bei der Versammlung trotz des beabsichtigten Einsatzes der bengalischen Feuer als "Gestaltungsmittel" nicht - wie erstmals im Zulassungsverfahren vorgebracht - die künstlerische Betätigung im Sinne einer freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse und Gedanken eines Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden sollten (zum Kunstbegriff vgl. BVerfG, B.v. 24.2.1971 - 1 BvR 435/68 - juris Rn. 49 ff.; B.v. 17.7.1984 - 1 BvR 816/82 - juris Rn. 28 ff.; B.v. 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - juris Rn. 29 ff.), inmitten, sondern (allein) die kollektive Meinungsäußerung.
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2018 - 10 ZB 18.126
    Ausgehend von dem verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff, wonach Versammlungen "örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung" sind (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - juris Rn. 40; B.v. 23.6.2004 - 1 BvQ 19/04 - juris Rn. 19), sind jene von bloßen Menschenansammlungen aber insbesondere auch von Veranstaltungen, deren Teilnehmer zwar den (äußerlich) gleichen Zweck, diesen aber meist nur passiv-rezipierend und jedenfalls nicht in bewusst gemeinsamer Aktion verfolgen, wie bei dem Besuch bspw. von Theateraufführungen, zu unterscheiden (vgl. Enders in Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 1. Auflage 2016, § 1 Rn. 5).
  • BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07

    Glorifizierung von Rudolf Heß

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2018 - 10 ZB 18.126
    T1" der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu Recht tatbestandlich eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit (i.S.d. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayVersG), welche den Schutz zentraler Rechtsgüter wie u.a. Leben und Gesundheit Einzelner umfasst (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2008 - 6 C 21.07 - juris Rn. 13 m.w.N.), angenommen.
  • VGH Hessen, 17.03.2011 - 8 A 1188/10

    Anscheinswaffen bei politischem Straßentheater

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2018 - 10 ZB 18.126
    Ungeachtet dessen fände, selbst wenn entgegen obigen Ausführungen die Verwendung der bengalischen Feuer als "Showelement" in den Schutzbereich der Kunstfreiheit miteinbezogen würde, diese ihre Grenzen in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes, insbesondere wie hier zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2009 - 10 CS 09.2309 - juris Rn. 12; B.v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 - juris Rn. 28; HessVGH, U.v. 17.3.2011 - 8 A 1188/10 - juris Rn. 66).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2018 - 10 ZB 18.126
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2016 - 15 B 1525/16

    NPD-Demo am Silvesterabend in Köln bleibt verboten

  • VGH Bayern, 17.09.2009 - 10 CS 09.2309

    Versammlungsfreiheit; Beschränkung eines Aufzugs; Fahren der am Aufzug

  • VGH Bayern, 22.11.2019 - 10 ZB 19.1918

    Polizeiliche Beschränkungen einer Versammlung

    Ein der gerichtlichen Überprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO unterliegender Ermessensfehler (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 - juris Rn. 13; U.v. 10.7.2018 - 10 B 17.1996 - juris Rn. 39 f.; B.v. 6.12.2018 - 10 ZB 18.126 - juris Rn. 10) liegt demnach nicht vor.
  • VG München, 23.03.2023 - M 10 S 23.1388

    Erfolgloser Eilantrag gegen das Verbot einer Versammlung auf einer Autobahnbrücke

    Das Gericht ist bei der Überprüfung des Ermessens gemäß § 114 Satz 1 VwGO beschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2018 - 10 ZB 18.126 - NJW 2019, 794 Rn. 10).
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